Kann ich einen Verlust aus dem Goldverkauf steuerlich verrechnen?
Steuerfreiheit hat eine Kehrseite, die selten mitgedacht wird: Was steuerfrei gewinnt, darf auch nicht steuerlich verlieren. Bei Gold entscheidet darüber allein die Haltedauer.
Bild: KI-erzeugtNur innerhalb der einjährigen Frist und nur gegen Gewinne aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften. Nach Ablauf des Jahres ist der Verkauf steuerfrei, und dann bleibt auch der Verlust ohne Wirkung.
Die Grundregel der Jahresfrist
Gewinne aus dem Verkauf von Gold sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als 1 Jahr liegt. Danach sind sie steuerfrei, unabhängig von der Höhe. Genau spiegelbildlich verhält es sich mit Verlusten. Wer nach 14 Monaten mit 5.000 Euro Verlust verkauft, kann diesen Verlust nirgends geltend machen. Wer nach 9 Monaten mit demselben Verlust verkauft, hat ein privates Veräußerungsgeschäft mit negativem Ergebnis, und das ist verwertbar, wenn auch nur in engen Grenzen.
Womit sich verrechnen lässt
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Nicht mit Arbeitslohn, nicht mit Mieteinnahmen, nicht mit Kapitalerträgen aus Zinsen oder Dividenden. In diesen Topf gehören neben Gold auch andere Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, etwa Kryptowerte, Sammlerstücke oder Grundstücke innerhalb der dort geltenden Frist von 10 Jahren. Wer im selben Jahr mit einem Goldverkauf 3.000 Euro verliert und mit einem anderen Verkauf 4.000 Euro gewinnt, versteuert im Ergebnis 1.000 Euro.
Rücktrag und Vortrag
Bleibt nach der Verrechnung ein Verlust übrig, geht er nicht verloren. Er kann in das Vorjahr zurückgetragen werden, sofern dort Gewinne derselben Art versteuert wurden, und im Übrigen unbegrenzt in künftige Jahre vorgetragen werden. Der verbleibende Betrag wird vom Finanzamt gesondert festgestellt, taucht also im Bescheid auf und steht damit für spätere Jahre bereit. Wichtig ist die Erklärung im Jahr der Entstehung: Wer den Verlust nicht angibt, hat später keinen festgestellten Bestand, auf den er zurückgreifen könnte.
Die Freigrenze und ihre Tücke
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr insgesamt unter 1.000 Euro liegen. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Bei 1.000 Euro Gewinn ist alles steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Für die Verlustseite bedeutet das, dass sich eine Verrechnung erst lohnt, wenn die Gewinne diese Schwelle ohnehin reißen. Wer 900 Euro Gewinn und 200 Euro Verlust hat, braucht die Verrechnung nicht.
Was Sie aufbewahren müssen
Der Nachweis liegt beim Steuerpflichtigen, und er besteht aus zwei Daten und zwei Beträgen: Kaufdatum, Kaufpreis, Verkaufsdatum, Verkaufserlös, jeweils je Position. Bei mehreren Käufen desselben Stücktyps gilt in der Praxis die Reihenfolge des Erwerbs, wenn keine andere Zuordnung möglich ist. Wer 3 Barren zu verschiedenen Zeitpunkten gekauft und einen verkauft hat, sollte deshalb die Seriennummer im Beleg führen, denn damit ist die Zuordnung eindeutig und die Haltedauer nicht verhandelbar.
Unterm Strich lohnt es sich, vor einem Verkauf mit Verlust einmal auf das Kaufdatum zu sehen. Wenige Wochen vor dem Jahrestag verkauft, bleibt der Verlust nutzbar. Wenige Wochen danach verkauft, ist er steuerlich verschwunden, und zwar vollständig. Ein zweiter Punkt wird oft übersehen: Auch Anschaffungsnebenkosten mindern den Gewinn und erhöhen den Verlust. Prägeaufschlag, Versand und Versicherung gehören zu den Anschaffungskosten, Verkaufsgebühren zu den Werbungskosten des Geschäfts. Bei 2 Prozent Aufschlag auf 30.000 Euro sind das 600 Euro, die in die Rechnung gehören.