Wann fällt beim Goldkauf Umsatzsteuer an?
Die Befreiung ist keine deutsche Besonderheit, sondern europäisches Recht, und sie hat scharfe Ränder.
Bild: KI-erzeugtAnlagegold ist umsatzsteuerfrei. Goldschmuck, Zahngold und nicht qualifizierte Münzen tragen 19 Prozent, Sammlermünzen unter Bedingungen 7 Prozent.
Was befreit ist
Steuerfrei sind Lieferungen von Anlagegold. Dazu zählt Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln. Ebenfalls befreit sind Goldmünzen mit einem Feingehalt von mindestens 900 Tausendsteln, die nach 1800 geprägt wurden, im Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und deren Verkaufspreis den Goldwert um höchstens 80 Prozent übersteigt. Die Regelung geht auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie zurück und gilt in der gesamten Union.
Was nicht befreit ist
Alles andere aus Gold. Schmuck trägt den Regelsteuersatz von 19 Prozent, ebenso Zahngold, Goldbarren unter 995 Tausendsteln und Medaillen ohne Zahlungsmitteleigenschaft. Bei einem Ring für 1.190 Euro entfallen also 190 Euro auf die Steuer. Diese Belastung ist beim Wiederverkauf verloren, weil der Verkauf durch eine Privatperson keine Umsatzsteuer auslöst und der Ankäufer entsprechend nur den Nettowert kalkuliert.
Der ermäßigte Satz für Sammlerstücke
Für Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Eine Goldmünze gilt als Sammlungsstück, wenn ihr Preis den Metallwert deutlich übersteigt und sie nicht die Voraussetzungen für Anlagegold erfüllt. Die Abgrenzung ist im Einzelfall streitanfällig, weshalb Händler bei historischen Münzen die Einordnung in der Rechnung ausweisen sollten. Für Sie ist die Zahl auf der Rechnung entscheidend, nicht die Bezeichnung im Katalog.
Die Rechnung sagt, was gilt
Bei steuerfreiem Anlagegold weist der Händler keine Umsatzsteuer aus, sondern verweist auf die Steuerbefreiung. Steht auf Ihrer Rechnung für einen Barren dennoch ein Steuerbetrag, stimmt etwas nicht: entweder die Ware ist kein Anlagegold, oder die Rechnung ist falsch. Ein zu Unrecht ausgewiesener Steuerbetrag schuldet der Aussteller dem Finanzamt, für Sie entsteht daraus kein Vorsteuerabzug, wenn Sie Privatperson sind. Prüfen Sie deshalb, ob Bezeichnung, Feinheit und Steuerangabe zusammenpassen.
Beim Verkauf durch Privatpersonen
Wer als Privatperson Gold verkauft, unterliegt der Umsatzsteuer nicht, weil er kein Unternehmer ist. Anders liegt es bei regelmäßigen und planmäßigen Verkäufen: Wer über Jahre in hoher Zahl ankauft und weiterverkauft, kann als Unternehmer eingestuft werden, mit allen Folgen von der Registrierung bis zur Voranmeldung. Eine feste Stückzahl gibt das Gesetz nicht vor, entscheidend ist das Gesamtbild aus Häufigkeit, Dauer und Auftreten am Markt. Für die Kaufentscheidung folgt daraus eine klare Reihenfolge: Wer Wert speichern will, kauft steuerfreies Anlagegold und vergleicht die Händlerspanne, nicht den Steuersatz. Wer Schmuck kauft, sollte wissen, dass rund 16 Prozent des Kaufpreises Steuer sind, die beim Wiederverkauf nicht zurückkommen, und weitere Anteile auf Design und Handel entfallen. Bei einem Ring für 1.190 Euro liegt der Materialwert häufig zwischen 250 Euro und 400 Euro. Das ist kein Argument gegen Schmuck, aber ein Argument dagegen, ihn als Geldanlage zu rechnen. Ein häufiger Irrtum betrifft den Vorsteuerabzug: Auch ein Unternehmer, der einen Barren für das Betriebsvermögen kauft, zieht daraus keine Vorsteuer, weil die Lieferung steuerfrei ist und gar keine Steuer anfällt.
- § 25c UStG, Besteuerung von Anlagegold (Gesetze im Internet)
- § 12 UStG, Steuersätze (Gesetze im Internet)
- Richtlinie 2006/112/EG, Mehrwertsteuersystemrichtlinie, Sonderregelung für Anlagegold (EUR-Lex)