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Goldhandel · Preis & Steuer

Wie wird ein Goldbestand in der Bilanz bewertet?

Gold nutzt sich nicht ab, deshalb gibt es keine planmäßige Abschreibung. Die Bewertung entscheidet sich stattdessen an zwei Fragen: Anlage- oder Umlaufvermögen, und wie hoch war der Kurs am Stichtag.

Wie wird ein Goldbestand in der Bilanz bewertet?Bild: KI-erzeugt
Kurz gesagt

Zu Anschaffungskosten, und im Umlaufvermögen zwingend auf den niedrigeren Börsen- oder Marktwert am Abschlussstichtag abzuschreiben. Steigt der Preis später wieder, gilt bis zu den Anschaffungskosten ein Wertaufholungsgebot.

Zuordnung entscheidet über das Verfahren

Handelsware gehört ins Umlaufvermögen, dauerhaft gehaltene Bestände ins Anlagevermögen. Ein Edelmetallhändler führt seinen Lagerbestand deshalb im Umlaufvermögen, ein Betrieb, der 10 Kilogramm als Reserve hält, eher im Anlagevermögen. Die Einordnung folgt der Absicht und muss stetig gehandhabt werden. Sie hat Folgen, denn im Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip, im Anlagevermögen ein gemildertes: Dort wird nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung abgeschrieben.

Der Zugang zu Anschaffungskosten

Bewertet wird zunächst mit dem, was das Metall gekostet hat, einschließlich der Anschaffungsnebenkosten. Dazu gehören Prägeaufschlag, Versand, Versicherung des Transports und Prüfkosten, nicht dagegen laufende Lagerkosten der Folgejahre. Bei einem Kauf über 50.000 Euro mit 2 Prozent Aufschlag und 300 Euro Nebenkosten liegen die Anschaffungskosten also über dem reinen Metallwert. Diese Zahl bildet für die gesamte Haltedauer die Obergrenze jeder späteren Zuschreibung.

Die Folgebewertung am Stichtag

Am Abschlussstichtag wird der beizulegende Wert ermittelt, bei Gold also der Marktpreis für das Feingewicht. Liegt er unter den Anschaffungskosten, ist im Umlaufvermögen abzuschreiben, ohne Ermessensspielraum. Im Anlagevermögen wird geprüft, ob die Minderung voraussichtlich dauerhaft ist. Bei einem Metall mit täglich schwankendem Kurs ist das eine Einschätzung, die begründet gehören: Ein Rückgang von 6 Prozent über 4 Wochen ist etwas anderes als ein Niveau, das seit 3 Jahren unterschritten wird.

Wertaufholung nach oben

Steigt der Kurs wieder, muss zugeschrieben werden, aber höchstens bis zu den ursprünglichen Anschaffungskosten. Ein Gewinn oberhalb davon wird nicht ausgewiesen, solange nicht verkauft wird, denn das Realisationsprinzip lässt keine Bewertung über Einstand zu. Genau daraus entstehen stille Reserven: Ein Bestand, der mit 40.000 Euro in den Büchern steht und am Markt 70.000 Euro wert ist, trägt 30.000 Euro stille Reserve, die erst beim Verkauf sichtbar wird.

Was in der Praxis dokumentiert gehört

Drei Dinge tragen die Bewertung durch eine Prüfung. Erstens die Inventur mit Stückliste, Feingewicht und Seriennummern, denn ohne Bestandsnachweis ist jede Bewertung hinfällig. Zweitens die Quelle des Stichtagskurses mit Datum und Uhrzeit, weil der Preis innerhalb eines Tages um mehr als 1 Prozent schwanken kann. Drittens die Begründung zur Dauerhaftigkeit einer Wertminderung, sofern das Anlagevermögen betroffen ist.

Wer diese drei Punkte sauber führt, hat die Bewertung im Griff, unabhängig davon, wohin der Kurs läuft. Fehlt einer davon, wird aus einer einfachen Multiplikation eine Diskussion mit dem Prüfer, und die dreht sich dann nicht um den Goldpreis, sondern um Nachweise. Ein häufiger Fehler betrifft die Zuordnung im Zeitverlauf. Wer Gold zunächst als Handelsware führt und später als Reserve behandelt, muss die Umwidmung dokumentieren und begründen, denn sie ändert das Bewertungsverfahren. Ohne diesen Vermerk steht im Prüfungsbericht später der Vorwurf, die Zuordnung sei nach dem Kursverlauf gewählt worden.

Ebenfalls zu beachten ist die Umsatzsteuer beim Verkauf. Anlagegold ist befreit, Schmuck und Silber nicht, und ein Betrieb mit gemischtem Bestand braucht deshalb eine Trennung in der Warenwirtschaft. Wer beides in einem Konto führt, kann die Bemessungsgrundlage später nur noch schätzen.

Quellen
  1. § 253 HGB, Zugangs- und Folgebewertung (Gesetze im Internet)
  2. § 6 EStG, Bewertung (Gesetze im Internet)
Stand: 2026-08-15. Rechtsstand Deutschland, keine Rechtsberatung im Einzelfall.