Muss ein Goldhändler ein Ankaufbuch führen?
Zwei getrennte Aufzeichnungspflichten treffen im Ankauf aufeinander, und sie haben verschiedene Zwecke. Wer sie verwechselt, führt eine davon falsch.
Bild: KI-erzeugtBeim Ankauf gebrauchter Ware in der Regel ja. Die Pflicht steht im Gewerberecht der Länder und gilt unabhängig vom Betrag, anders als die Schwelle von 2.000 Euro.
Warum es das Ankaufbuch gibt
Es dient nicht der Geldwäscheaufsicht, sondern der Polizei. Gebrauchte Wertsachen sind der klassische Absatzweg für Diebesgut, und das Ankaufbuch macht nachvollziehbar, wer wann was abgegeben hat. Deshalb gilt die Pflicht unabhängig vom Betrag: Auch der 80-Euro-Ring wird eingetragen. Die Ausgestaltung regeln die Länder, meist über Verordnungen zum Gewerberecht, weshalb Umfang und Form regional abweichen.
Was hineingehört
Üblich sind Datum, Name und Anschrift des Verkäufers, Art und Nummer des vorgelegten Ausweises, eine Beschreibung der Ware mit Gewicht und Feingehalt sowie der gezahlte Preis. Das Buch wird fortlaufend geführt, Einträge dürfen nicht gelöscht, sondern nur berichtigt werden. Ein gebundenes Buch mit fortlaufenden Seitenzahlen erfüllt das am einfachsten, eine elektronische Führung ist zulässig, wenn Unveränderbarkeit und Lesbarkeit gesichert sind.
Die Haltefrist
Viele Länder schreiben zusätzlich vor, dass angekaufte Ware für eine bestimmte Zeit unverändert vorgehalten wird, häufig 14 Tage, bevor sie weiterverkauft oder eingeschmolzen werden darf. Das gibt der Polizei die Möglichkeit, gemeldetes Diebesgut noch aufzufinden. Für den Händler bedeutet es gebundenes Kapital und Kursrisiko, für Sie als Verkäufer, dass eine Auszahlung trotzdem sofort erfolgt.
Was das für Sie als Verkäufer heißt
Sie werden nach dem Ausweis gefragt, auch bei kleinen Beträgen, und das ist kein Misstrauen, sondern Pflicht. Bringen Sie ihn im Original mit. Wenn Sie im Auftrag eines Dritten verkaufen, gehört auch dessen Name ins Buch, weshalb eine kurze Vollmacht mit Ausweisdaten den Vorgang erheblich beschleunigt. Ein Händler, der ohne jede Aufnahme ankauft, verstößt gegen seine Pflichten, und das ist ein Grund, dort nicht zu verkaufen.
Das Verhältnis zum Geldwäscherecht
Die geldwäscherechtliche Identifizierung ab 2.000 Euro ist etwas anderes und tritt hinzu. Sie erfasst zusätzlich Geburtsort, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und wird 5 Jahre aufbewahrt, danach besteht sogar eine Löschpflicht. Das Ankaufbuch dagegen ist eine gewerberechtliche Aufzeichnung mit eigener Frist, oft 3 Jahre. Wer beides in einem Dokument führt, hat am Ende ein Datenschutzproblem, weil die eine Frist ein Löschen verlangt, das die andere verbietet. Getrennt geführt löst sich das ohne Aufwand, und genau so arbeiten Betriebe, die schon einmal geprüft worden sind. Für Sie als Verkäufer hat das einen praktischen Vorteil, den kaum jemand nutzt: Das Ankaufbuch ist ein Beleg dafür, dass Sie das Stück abgegeben haben, mit Datum, Gewicht und Preis. Verlangen Sie eine Durchschrift oder wenigstens eine Quittung mit denselben Angaben. Bei einem Streit über die Bewertung, bei einer späteren Steuerfrage oder bei einem Nachlass, an dem mehrere Erben beteiligt sind, ist dieses Blatt die einzige Grundlage. Nach 3 Jahren darf der Händler seine Aufzeichnung vernichten, Ihre Quittung dagegen behalten Sie so lange, wie Sie sie brauchen könnten. Fotografieren Sie die Quittung noch im Laden.
- § 14 GewO, Anzeigepflicht (Gesetze im Internet)
- § 10 GwG, Allgemeine Sorgfaltspflichten (Gesetze im Internet)