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Goldhandel · Recht & Pflicht

Ab welchem Betrag muss ich beim Goldkauf den Ausweis vorlegen?

Die Schwelle liegt bei Edelmetallen niedriger als im übrigen Handel, und das überrascht die meisten Käufer am Tresen. Wer bar zahlt, wird ab 2.000 Euro identifiziert. Wer überweist, ist ohnehin über das Konto identifiziert.

Kurz gesagt

Bei Barzahlung ab 2.000 Euro muss der Händler Sie identifizieren. Für Edelmetalle gilt diese abgesenkte Schwelle, für andere Güter erst 10.000 Euro.

Woher die 2.000 Euro kommen

Güterhändler müssen ihre Vertragspartner nach dem Geldwäschegesetz identifizieren, sobald eine Barzahlung eine bestimmte Höhe erreicht. Für den allgemeinen Güterhandel liegt diese Grenze bei 10.000 Euro. Für Edelmetalle, also Gold, Silber, Platin und Palladium, hat der Gesetzgeber sie auf 2.000 Euro abgesenkt. Der Grund ist nüchtern: Edelmetall ist klein, wertdicht und leicht zu transportieren, also für Geldwäsche attraktiver als ein Sofa. Maßgeblich ist der Betrag des Geschäfts, nicht der einzelnen Banknote. Wer an einem Tag zweimal 1.500 Euro zahlt, fällt trotzdem darunter, wenn zwischen beiden Vorgängen ein Zusammenhang erkennbar ist. Die Schwelle bezieht sich immer auf das Geschäft insgesamt, also auf den Gesamtpreis, nicht auf die einzelne Münze. Wer fünf Krügerrand zu je 2.400 Euro kauft, liegt bei 12.000 Euro und damit weit über der Grenze, auch wenn er die Stücke einzeln über den Tresen schiebt.

Warum Überweisung anders behandelt wird

Bei unbarer Zahlung greift die abgesenkte Schwelle nicht, weil die Identifizierung bereits an anderer Stelle stattgefunden hat: Ein Girokonto wird nur nach Legitimationsprüfung eröffnet, und jede Überweisung trägt Name und IBAN des Zahlers. Der Gesetzgeber verzichtet deshalb auf eine zweite Prüfung am Tresen. Praktisch heißt das: Wer 20.000 Euro überweist und die Ware abholt, wird seltener nach dem Ausweis gefragt als jemand, der 2.100 Euro in bar zahlt. Das wirkt widersinnig, folgt aber der Logik der Kette. Ganz ohne Prüfung geht es trotzdem nicht, denn der Händler muss sich vergewissern, dass der Abholer und der Kontoinhaber dieselbe Person sind. Viele Häuser verlangen deshalb bei Abholung grundsätzlich einen Ausweis, unabhängig von Betrag und Zahlungsweg.

Was der Händler tatsächlich aufnimmt

Aufgenommen werden Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift, dazu Art, Nummer und ausstellende Behörde des Ausweisdokuments. Personalausweis und Reisepass sind zulässig, der Führerschein nicht, weil er die nötigen Angaben nicht vollständig trägt. Der Händler darf die Daten erheben und muss sie aufbewahren. Eine Kopie des Ausweises ist erlaubt, aber nicht zwingend, solange die Daten korrekt erfasst sind. Erhoben wird außerdem der Zweck der Geschäftsbeziehung, was bei einem einmaligen Kauf mit einem Satz erledigt ist. Handeln Sie für einen Dritten, kommt dessen Identität hinzu. Die Aufzeichnung bleibt beim Händler und wird nicht automatisch an eine Behörde übermittelt: Gemeldet wird nur, was konkret verdächtig ist.

Was passiert, wenn Sie den Ausweis nicht zeigen

Dann darf das Geschäft nicht zustande kommen. Das ist keine Kulanzfrage des Händlers, sondern eine Pflicht: Kommt die Identifizierung nicht zustande, muss er die Geschäftsbeziehung beenden. Verstöße gegen die Identifizierungspflicht sind bußgeldbewehrt, und die Aufsicht prüft Edelmetallhändler regelmäßig. Ein Händler, der Sie ohne Ausweis bar über der Schwelle bedienen will, verhält sich nicht kundenfreundlich, sondern riskant.

Der Weg unterhalb der Schwelle

Ein Kauf unter 2.000 Euro in bar bleibt ohne Identifizierung möglich. Bewusst gestückelte Käufe, um genau das zu erreichen, sind allerdings ein eigener Meldegrund: Der Händler ist verpflichtet, auffällige Stückelungen zu bewerten und im Zweifel eine Verdachtsmeldung abzugeben. Wer regelmäßig knapp unter der Grenze kauft, erzeugt also genau die Aufmerksamkeit, die er vermeiden wollte. Wer größere Summen anlegen will und kein Interesse an einer Identifizierung hat, sollte sich klarmachen, dass es diesen Weg im legalen Handel nicht gibt.

Quellen
  1. § 10 GwG, Allgemeine Sorgfaltspflichten (Gesetze im Internet)
  2. § 4 GwG, Risikomanagement (Gesetze im Internet)
Stand: 2026-08-15. Rechtsstand Deutschland, keine Rechtsberatung im Einzelfall.