Brauche ich für den Goldhandel eine Erlaubnis?
Der Handel mit Edelmetall gehört nicht zu den erlaubnispflichtigen Gewerben. Wer glaubt, es gebe eine Goldhändlerlizenz, verwechselt das Gewerberecht mit dem Aufsichtsrecht für Finanzdienstleister.
Nein, eine Erlaubnis brauchen Sie nicht. Der Goldhandel ist ein anzeigepflichtiges Gewerbe nach § 14 GewO. Die eigentlichen Hürden stehen im Geldwäschegesetz.
Anzeige genügt, Erlaubnis entfällt
Ein Gewerbe wird beim zuständigen Gewerbeamt angezeigt, nicht beantragt. Die Anmeldung kostet je nach Kommune zwischen 20 Euro und 60 Euro und ist in der Regel am selben Tag erledigt. Eine Bedürfnisprüfung findet nicht statt. Anders liegt es, wenn Sie nicht das Metall selbst, sondern Anteile daran vermitteln, also etwa Goldsparpläne oder Beteiligungen. Dann kann eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nötig werden, und das ist ein völlig anderes Verfahren.
Die eigentliche Hürde: das Geldwäscherecht
Mit der Anmeldung werden Sie zum Güterhändler im Sinne des Geldwäschegesetzes. Daraus folgt eine Reihe von Pflichten, die deutlich schwerer wiegen als die Gewerbeanzeige. Sie brauchen eine dokumentierte Risikoanalyse Ihres Geschäfts, interne Sicherungsmaßnahmen, geschultes Personal und ein Verfahren zur Identifizierung von Kunden. Wer mit Edelmetallen handelt und Barzahlungen ab 2.000 Euro annimmt, muss zusätzlich einen Geldwäschebeauftragten bestellen, sofern die Aufsichtsbehörde das anordnet oder die Größe des Betriebs es nahelegt.
Was die Aufsicht prüft
Zuständig sind die Länder, meist die Bezirksregierungen oder Landesverwaltungsämter. Geprüft wird nicht, ob Sie Gold erkennen, sondern ob Ihre Unterlagen vollständig sind: Risikoanalyse, Identifizierungsbelege, Aufbewahrung über 5 Jahre, Schulungsnachweise. Bußgelder bei Verstößen reichen bis in den sechsstelligen Bereich, bei schweren Fällen darüber hinaus.
Was noch dazukommt
Handeln Sie mit gebrauchten Waren, kommt das Ankaufbuch hinzu. Verarbeiten Sie Gold, also schmelzen, legieren oder fassen, kann die Handwerksordnung greifen und aus dem Handel ein zulassungspflichtiges Handwerk machen. Reiner Handel bleibt davon unberührt. Die Grenze verläuft dort, wo aus dem Weiterverkauf eine Be- oder Verarbeitung wird.
Der Unterschied zum Finanzdienstleister
Wer physisches Metall gegen Geld tauscht, betreibt Handel. Wer dagegen Ansprüche auf Metall verkauft, also Sparpläne, Miteigentumsanteile an einem Lagerbestand oder Zertifikate, bewegt sich im Aufsichtsrecht. Dann kann eine Erlaubnis der Finanzaufsicht nötig sein, und die Anforderungen an Kapital, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung sind ungleich höher als eine Gewerbeanzeige. Die Abgrenzung entscheidet sich daran, ob der Kunde ein bestimmtes, ausgesondertes Stück erhält oder einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Anbieter. Ein häufiger Fehler in Geschäftsmodellen ist der Zwischenzustand: Metall wird eingelagert, aber nicht individualisiert. Wer so arbeitet, verkauft rechtlich einen Anspruch und nicht eine Sache, auch wenn im Prospekt von Eigentum die Rede ist. Klären Sie diesen Punkt, bevor Sie werben, nicht danach. Für Kunden lässt sich die Frage an einem Satz im Vertrag ablesen: Steht dort eine Barren- oder Seriennummer, gehört ein bestimmtes Stück Ihnen. Steht dort ein Gewicht ohne Nummer, halten Sie einen Anspruch gegen ein Unternehmen, und dieser Anspruch fällt in dessen Insolvenzmasse. Der Unterschied wird erst im Ernstfall sichtbar, und dann vollständig: Ein individualisierter Barren wird ausgesondert, ein Miteigentumsanteil an einem Sammelbestand oft nur zur Quote bedient.