Wann muss ein Händler eine Verdachtsmeldung abgeben?
Die Meldeschwelle ist niedriger, als die meisten annehmen, und sie hängt nicht am Betrag, sondern am Sachverhalt.
Bild: KI-erzeugtSobald Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögenswert aus einer Straftat stammt. Ein Verdacht genügt, ein Beweis ist nicht nötig, und der Kunde erfährt nichts davon.
Wann gemeldet wird
Meldepflichtig ist, wer Tatsachen feststellt, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, dass ein Geschäft der Terrorismusfinanzierung dient oder dass der Vertragspartner seine Identität nicht offenlegt. Ein bloßes ungutes Gefühl reicht nicht, eine gesicherte Erkenntnis ist aber ebenfalls nicht verlangt. Die Meldung geht elektronisch an die Financial Intelligence Unit beim Zoll, und zwar unverzüglich.
Die typischen Auslöser im Edelmetallhandel
Mehrere gleichartige Trauringe in einer Abgabe, frisch aus der Fassung gebrochene Steine, auffällige Stückelung knapp unter der Identifizierungsschwelle, ein Verkäufer, der den wirtschaftlich Berechtigten nicht nennen will, ein Preis, den der Anbieter ohne Verhandlung weit unter Markt akzeptiert. Keiner dieser Punkte beweist etwas, jeder einzelne ist ein Anhaltspunkt, und mehrere zusammen begründen den Verdacht.
Was danach passiert
Das Geschäft darf grundsätzlich erst nach 3 Werktagen durchgeführt werden, damit die Behörde Zeit für eine Prüfung hat, es sei denn, sie gibt es früher frei oder widerspricht nicht. Der Kunde darf nicht informiert werden, dieses Verbot nennt das Gesetz Tipping-off. Wer dagegen verstößt, macht sich selbst angreifbar. Für den Händler bedeutet eine Meldung im Übrigen keine Anschuldigung: Sie schützt ihn, weil sie den Vorwurf der leichtfertigen Geldwäsche ausräumt.
Warum das auch Käufer betrifft
Wer wissentlich Ware ankauft, die aus einer Straftat stammt, begeht Hehlerei. Wer die Herkunft leichtfertig verkennt, kann sich wegen leichtfertiger Geldwäsche strafbar machen. Beide Vorwürfe treffen nicht nur Händler, sondern jeden, der Edelmetall erwirbt. Ein auffällig günstiges Privatangebot ohne Beleg ist deshalb nicht nur wirtschaftlich riskant.
Was Sie als redlicher Kunde tun können
Nichts, außer sich normal zu verhalten. Ausweis zeigen, Fragen beantworten, bei Fremdgeschäften die Vollmacht mitbringen. Wer sich weigert, seine Identität offenzulegen, löst genau die Meldung aus, die er vermeiden wollte, denn die Verweigerung ist selbst ein gesetzlicher Meldegrund. Und wer einen größeren Posten aus einem Nachlass verkauft, sollte den Erbschein oder das Testamentsvollstreckerzeugnis mitbringen: Das erklärt die Herkunft in einem Satz und nimmt dem Vorgang jede Auffälligkeit. Ohne diesen Nachweis ist ein Karton voller fremder Trauringe genau das Bild, das eine Meldung auslöst. Zwei Zahlen zur Einordnung des Verfahrens: Die Meldung erfolgt unverzüglich, das Geschäft ruht anschließend bis zu 3 Werktage, und die geldwäscherechtlichen Aufzeichnungen dazu bewahrt der Händler 5 Jahre auf. Bußgelder für unterlassene Meldungen reichen bei vorsätzlichen Verstößen bis zu 150.000 Euro, bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen deutlich darüber. Das erklärt, warum Händler im Zweifel melden statt abzuwägen. Wer einen Nachlass mit mehr als 100 Gramm Bruchgold abgibt, bringt den Erbschein mit und spart sich jede Nachfrage. Das kostet 10 Minuten Vorbereitung und nimmt dem Vorgang die Auffälligkeit, die sonst allein aus der Menge entsteht. Der Erbschein kostet je nach Nachlasswert meist zwischen 50 Euro und 300 Euro.
- § 43 GwG, Meldepflicht von Verpflichteten (Gesetze im Internet)
- § 259 StGB, Hehlerei (Gesetze im Internet)