Muss ich beim Verkauf von Gold an einen Händler meinen Ausweis zeigen?
Beim Ankauf dreht sich die Geldrichtung um, die Pflicht bleibt. Zahlt der Händler Ihnen 2.000 Euro oder mehr in bar aus, muss er Sie identifizieren.
In der Praxis fast immer. Der Ankauf ist für den Händler ein Bargeschäft, und ab 2.000 Euro Auszahlung greift dieselbe Identifizierungspflicht wie beim Verkauf.
Warum der Ankauf genauso zählt
Das Geldwäschegesetz stellt nicht darauf ab, wer zahlt, sondern darauf, dass Bargeld in Verbindung mit Edelmetall bewegt wird. Der Ankauf ist der klassische Weg, mit dem Herkunft verschleiert wird: Ware hinein, sauberes Bargeld heraus. Deshalb behandeln Aufsicht und Gesetzgeber Ankauf und Verkauf gleich. Viele Händler senken die Schwelle intern noch weiter und nehmen die Daten bereits ab dem ersten Euro auf, weil eine einheitliche Regel im Tagesgeschäft weniger Fehler produziert als eine Schwellenprüfung an der Kasse.
Der zweite Grund: das Ankaufbuch
Neben dem Geldwäscherecht greift in vielen Bundesländern das Gewerberecht. Wer gebrauchte Edelmetallwaren ankauft, führt ein Ankaufbuch oder eine gleichwertige Aufzeichnung, in der Verkäufer, Gegenstand und Datum stehen. Diese Aufzeichnung dient der Polizei bei der Suche nach Diebesgut. Sie ist unabhängig vom Betrag zu führen, weshalb Sie auch bei einem 200-Euro-Ring nach dem Ausweis gefragt werden können.
Was Sie mitbringen sollten
Personalausweis oder Reisepass, beides im Original. Eine Kopie oder ein Foto auf dem Handy genügt nicht, weil der Händler die Echtheit des Dokuments prüfen muss. Bei geerbtem Schmuck hilft ein Nachweis der Herkunft, etwa der Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Zwingend ist er nicht, er beschleunigt aber die Bewertung und erspart Rückfragen.
Wenn Sie für jemand anderen verkaufen
Verkaufen Sie im Auftrag eines Dritten, muss der Händler auch den wirtschaftlich Berechtigten erfassen, also die Person, für deren Rechnung Sie handeln. Das ist der häufigste Punkt, an dem Ankäufe scheitern. Wer den Schmuck der Mutter verkauft, sollte deshalb eine kurze schriftliche Vollmacht mit Ausweisdaten dabeihaben. Ohne diese Angabe darf der Händler das Geschäft nicht abschließen, sobald ihm klar ist, dass Sie nicht auf eigene Rechnung handeln.
Bargeld oder Überweisung
Viele Ankäufer zahlen Beträge über 2.000 Euro nur noch per Überweisung aus, teils aus Sicherheitsgründen, teils weil die Dokumentation dann einfacher ist. Sie können auf Barauszahlung bestehen, sofern der Händler sie anbietet, haben darauf aber keinen Anspruch. Prüfen Sie vor der Anfahrt, wie ausgezahlt wird und ob eine Obergrenze für Bargeld gilt. Bei größeren Posten, etwa einem Nachlass mit mehreren hundert Gramm, ist eine Voranmeldung üblich, weil der Händler die Summe vorhalten und die Prüfung einplanen muss. Lassen Sie sich in jedem Fall einen Ankaufbeleg mit Gewicht, Feingehalt, Tageskurs und Auszahlungsbetrag geben. Er ist Ihr Nachweis gegenüber dem Finanzamt, falls die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war, und Ihr einziger Beleg, falls später Streit über die Bewertung entsteht. Achten Sie darauf, dass der Beleg das Feingewicht ausweist und nicht nur das Bruttogewicht: Bei einem 585er Ring von 8 Gramm sind nur 4,68 Gramm Feingold, und genau diese Zahl bestimmt den Preis. Fehlt sie, lässt sich später nicht mehr nachvollziehen, ob korrekt abgerechnet wurde. Seriöse Ankäufer wiegen vor Ihren Augen, sortieren nach Feingehalt und legen die Positionen einzeln auf. Wer alles zusammen in eine Schale wirft und einen Gesamtpreis nennt, rechnet im Zweifel mit dem niedrigsten vorkommenden Feingehalt ab.