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Goldhandel · Recht & Pflicht

Darf ein Händler mit Preisen werben, die er nicht einhält?

Ankaufspreise in der Werbung sind ein Dauerthema, weil sie sich schwer vergleichen lassen. Das Wettbewerbsrecht setzt hier klare Grenzen.

Darf ein Händler mit Preisen werben, die er nicht einhält?Bild: KI-erzeugt
Kurz gesagt

Nein. Wer mit Ankaufspreisen wirbt, die er tatsächlich nicht zahlt, handelt irreführend. Der Preis muss unter den beworbenen Bedingungen erreichbar sein.

Was irreführend ist

Unzulässig sind Angaben, die zur Täuschung geeignet sind, etwa über den Preis oder die Art seiner Berechnung. Ein beworbener Höchstpreis je Gramm, der nur für eine Feingehaltsstufe gilt, muss diese nennen. Ein Preis, den der Händler bei keiner realistischen Menge zahlt, ist eine Lockangabe. Und ein Preis, der sich auf Feingold bezieht, während der Kunde ihn auf sein Bruttogewicht bezieht, führt schon durch die Darstellung in die Irre, auch wenn die Zahl rechnerisch stimmt.

Der Klassiker: Gramm Ware gegen Gramm Feingold

Wer 70 Euro je Gramm bewirbt, sagt damit noch nichts. Bei 585er Ware entspricht das einem Feingoldpreis von rund 119,66 Euro und ist damit unmöglich, weil der Kurs bei rund 77,40 Euro liegt. Gemeint war offensichtlich Feingold, und ein Kunde mit einem 585er Ring bekommt entsprechend rund 41 Euro je Gramm Ware. Diese Umrechnung gehört in die Werbung, nicht ins Kleingedruckte.

Bedingungen müssen genannt werden

Gilt der Preis nur ab einer Mindestmenge, nur an bestimmten Tagen oder nur bei sofortigem Abschluss, ist das anzugeben, und zwar so, dass es beim Lesen der Werbung auffällt. Ein Sternchen mit einer Fußnote in halber Schriftgröße genügt nach der Rechtsprechung nicht, wenn die Einschränkung die Aussage im Kern verändert.

Was Sie tun können

Lassen Sie sich den beworbenen Preis vor dem Wiegen bestätigen und fragen Sie ausdrücklich, worauf er sich bezieht: je Gramm Feingold oder je Gramm Ware, bei welchem Feingehalt und bei welcher Mindestmenge. Notieren Sie die Antwort. Weicht das Angebot danach ab, haben Sie eine Grundlage, und der Händler weiß das.

Wer dagegen vorgehen kann

Mitbewerber, Wettbewerbsverbände und qualifizierte Einrichtungen können abmahnen und auf Unterlassung klagen. Verbraucher selbst haben keinen eigenen Unterlassungsanspruch aus dem Wettbewerbsrecht, wohl aber vertragliche Ansprüche, wenn ein zugesagter Preis nicht gezahlt wird. Eine Beschwerde bei der Wettbewerbszentrale kostet nichts und ist der wirksamere Weg als eine Diskussion am Tresen.

Der praktische Maßstab

Seriöse Anbieter nennen drei Dinge zugleich: den Bezugspunkt, den Feingehalt und den Zeitpunkt der Kursfixierung. Wer nur eine große Zahl nennt, verkauft Aufmerksamkeit statt eines Preises. Rechnen Sie jedes Angebot auf den Preis je Gramm Feingold zurück und vergleichen Sie ihn mit dem Tageskurs. Liegt das Ergebnis über 96 Prozent, ist es unrealistisch hoch und meist an Bedingungen geknüpft, die noch kommen. Zwischen 88 und 96 Prozent ist es seriös. Diese eine Rückrechnung erledigt jede Werbeaussage in zehn Sekunden. Ein Hinweis zur Beweislage: Fotografieren Sie die Werbung, bevor Sie hingehen, mit Datum. Ankaufspreise auf Websites ändern sich täglich, und ein Screenshot vom Vortag ist die einzige Grundlage, wenn der Preis am Tresen ein anderer ist. Bei einem Posten von 200 Gramm Ware mit 117 Gramm Feingold entscheidet ein Unterschied von 5 Prozentpunkten im Auszahlungssatz über rund 453 Euro, und darüber lässt sich mit einem Beleg diskutieren, ohne ihn nicht. Und notieren Sie den Tageskurs vom selben Morgen dazu, sonst fehlt der Bezugspunkt.

Quellen
  1. § 5 UWG, Irreführende geschäftliche Handlungen (Gesetze im Internet)
  2. § 14 GewO, Anzeigepflicht (Gesetze im Internet)
Stand: 2026-08-15. Rechtsstand Deutschland, keine Rechtsberatung im Einzelfall.