Was gilt, wenn ein Händler gestohlenes Gold ankauft?
Der Grundsatz ist hart und alt: Abhandengekommene Sachen sind dem Rechtsverkehr entzogen. Wer sie kauft, wird nicht Eigentümer, so sorgfältig er auch geprüft hat.
An gestohlenen Sachen erwirbt niemand Eigentum, auch der gutgläubige Käufer nicht. Der Bestohlene kann die Herausgabe verlangen, der Händler verliert den Kaufpreis.
Kein gutgläubiger Erwerb
Das Bürgerliche Gesetzbuch lässt den Erwerb vom Nichtberechtigten grundsätzlich zu, nimmt davon aber gestohlene, verlorene oder sonst abhandengekommene Sachen aus. Für Geld und Inhaberpapiere gilt diese Ausnahme nicht, weshalb Bargeld anders behandelt wird als ein Goldring. Bei Anlagemünzen ist die Einordnung umstritten, weil sie zwar gesetzliches Zahlungsmittel sind, aber praktisch als Ware gehandelt werden. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob die Münze als Zahlungsmittel oder als Sammlerstück und Metallwert übergeben wurde. Bei einem Krügerrand zum Tageskurs ist Letzteres der Regelfall.
Was das für den Händler bedeutet
Der Bestohlene kann die Herausgabe verlangen, ohne den Kaufpreis erstatten zu müssen. Der Händler bleibt auf seinem Verlust sitzen und muss sich beim Verkäufer schadlos halten, der in diesen Fällen meist nicht auffindbar oder mittellos ist. Genau deshalb ist das Ankaufbuch keine Schikane, sondern der einzige Weg, den Verkäufer später zu benennen.
Die strafrechtliche Seite
Wer beim Ankauf leichtfertig übersieht, dass die Ware aus einer Straftat stammt, kann sich wegen Hehlerei oder Geldwäsche strafbar machen. Leichtfertig handelt, wer offensichtliche Warnzeichen ignoriert: mehrere gleichartige Trauringe, frisch aufgebrochene Fassungen, ein Verkäufer ohne Ausweis, ein Preis weit unter Markt. Die Aufsicht erwartet, dass solche Auffälligkeiten dokumentiert und im Zweifel gemeldet werden.
Wie Händler sich schützen
Vollständige Aufnahme des Verkäufers, Lichtbild der Ware, Abgleich mit Fahndungslisten bei auffälligen Stücken und eine Haltefrist, bevor eingeschmolzen wird. Viele Häuser halten angekaufte Ware 14 Tage unverändert vor. Das kostet Liquidität, rettet aber im Ernstfall den Beweis, dass sorgfältig gehandelt wurde.
Was Käufer daraus mitnehmen
Für Sie als Käufer folgt eine unbequeme Regel: Ein auffällig günstiger Preis ist kein Schnäppchen, sondern ein Risiko. Liegt ein Angebot 15 Prozent unter dem Tageskurs, ist die wahrscheinlichste Erklärung nicht Großzügigkeit, sondern eine Herkunft, die der Verkäufer nicht belegen kann. Beim Erwerb im gewerblichen Handel mit Rechnung tragen Sie das Risiko nicht allein, weil Sie den Verkäufer greifen können. Beim privaten Kauf ohne Beleg tragen Sie es vollständig. Notieren Sie deshalb bei jedem Privatkauf Name, Anschrift und Ausweisnummer des Verkäufers und lassen Sie sich den Erwerbsweg schildern. Das ist kein Misstrauen, sondern der einzige Weg, im Ernstfall nicht doppelt zu verlieren, nämlich die Ware an den Eigentümer und den Kaufpreis an einen unauffindbaren Verkäufer. Für Anlagemünzen und Barren aus gewerblicher Quelle ist das Risiko gering, weil sie über Rechnungen und Seriennummern nachvollziehbar sind. Hoch ist es bei getragenem Schmuck ohne Papiere, besonders bei einzelnen Stücken mit Gravur oder bei mehreren gleichartigen Ringen aus einer Hand. Genau diese Merkmale stehen in jeder Diebstahlsanzeige, und genau danach sucht die Polizei in den Ankaufbüchern. Ansprüche des Eigentümers auf Herausgabe verjähren erst nach 30 Jahren, ein gutgläubiger Erwerb kann durch Ersitzung nach 10 Jahren Eigenbesitz eintreten. Beide Fristen sind so lang, dass sie im Alltag keine Entwarnung bedeuten.
- § 10 GwG, Allgemeine Sorgfaltspflichten (Gesetze im Internet)
- § 14 GewO, Anzeigepflicht (Gesetze im Internet)