Wer haftet, wenn gekauftes Gold gefälscht ist?
Ein Barren, der nicht aus Gold besteht, hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit. Damit greift das Kaufrecht, und zwar unabhängig davon, ob der Verkäufer die Fälschung kannte.
Der Verkäufer. Gefälschtes Gold ist ein Sachmangel, und die Ansprüche daraus verjähren beim Kauf von einem Händler in 2 Jahren ab Übergabe.
Sachmangel, nicht Betrug
Für die Gewährleistung kommt es auf ein Verschulden nicht an. Die Sache muss bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben. Verkauft jemand einen Barren als 999,9er Feingold, und es ist vergoldetes Wolfram, liegt ein Sachmangel vor. Sie können Nacherfüllung verlangen, also Lieferung einer mangelfreien Sache, und wenn das scheitert, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Daneben kann ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen, der aber Verschulden voraussetzt.
Die Frist von 2 Jahren
Mängelansprüche beim Kauf beweglicher Sachen verjähren in 2 Jahren ab Ablieferung. Beim Verbrauchsgüterkauf, also Kauf einer Privatperson von einem Unternehmer, kann diese Frist vertraglich nicht verkürzt werden. Bei gebrauchten Sachen ist eine Verkürzung auf 1 Jahr möglich, wenn sie ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren ab Kenntnis.
Der Sonderfall Privatkauf
Kaufen Sie von einer Privatperson, etwa über eine Kleinanzeige, ist ein Gewährleistungs- ausschluss zulässig und üblich. Er greift jedoch nicht bei Arglist und nicht, wenn der Verkäufer eine Beschaffenheit ausdrücklich zugesichert hat. Wer schreibt, es handle sich um einen echten Krügerrand, haftet für diese Aussage trotz Ausschlussklausel.
Was Sie sofort tun sollten
Lassen Sie den Befund dokumentieren, bevor Sie das Stück aus der Hand geben. Eine Röntgenfluoreszenzanalyse bei einer Scheideanstalt kostet meist zwischen 20 Euro und 50 Euro und liefert ein schriftliches Ergebnis. Fordern Sie den Verkäufer schriftlich mit Fristsetzung zur Nacherfüllung auf. Erstatten Sie Anzeige erst danach: Ein laufendes Strafverfahren ersetzt den zivilrechtlichen Anspruch nicht, verzögert aber häufig die Rückabwicklung.
Wer die Beweislast trägt
In den ersten 12 Monaten nach Übergabe wird beim Verbrauchsgüterkauf vermutet, dass ein aufgetretener Mangel schon bei Übergabe vorlag. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen. Bei einer Fälschung spielt diese Beweislastumkehr allerdings selten eine Rolle, denn ein Barren wird nicht nachträglich unecht: Wenn Wolfram drin ist, war es von Anfang an drin. Praktisch dreht sich der Streit deshalb um die Identität des Stücks. Der Verkäufer wird einwenden, das vorgelegte Stück sei nicht das gelieferte. Dagegen hilft nur Dokumentation ab dem Moment des Empfangs: Seriennummer fotografieren, Verpackung aufbewahren, Wiegeprotokoll aufheben. Bei Barren mit Assay-Karte ist die Nummer auf Karte und Barren identisch, und genau diese Verbindung sollten Sie im Bild festhalten, bevor Sie die Verpackung öffnen. Bei Münzen fehlt eine Nummer, dort hilft nur eine Aufnahme beim Auspacken mit sichtbarer Sendung und Adressetikett. Das klingt übertrieben für einen Kauf über 2.500 Euro, entscheidet aber im Streitfall alles: Ohne Zuordnung steht Aussage gegen Aussage, und die Beweislast für die Identität des reklamierten Stücks liegt bei Ihnen. Rechnen Sie außerdem damit, dass eine gerichtliche Klärung 12 Monate und länger dauert, während der Metallwert weiterläuft. Ein Vergleich, der Ihnen den Kaufpreis zurückbringt, ist deshalb meist die bessere Lösung als ein Urteil, das zwei Jahre später den Kurs von heute nicht mehr abbildet.
- § 434 BGB, Sachmangel (Gesetze im Internet)
- § 438 BGB, Verjährung der Mängelansprüche beim Kauf (Gesetze im Internet)